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   BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14   

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https://dejure.org/2015,2133
BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14 (https://dejure.org/2015,2133)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2015 - IV ZR 452/14 (https://dejure.org/2015,2133)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - IV ZR 452/14 (https://dejure.org/2015,2133)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Jahresfrist für Widerspruchsrecht bei fondsgebundener Rentenversicherung gilt nicht im Falle fehlender Belehrung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Jahresfrist für Widerspruchsrecht bei fondsgebundener Rentenversicherung gilt nicht im Falle fehlender Belehrung

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherung: Volle Rückzahlung geleisteter Beiträge - Widerspruchsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 331/14

    Kapitallebensversicherung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14
    Darauf, ob die Belehrungen - wie die Revision geltend macht - darüber hinaus inhaltliche Defizite aufweisen, kommt es deshalb nicht an (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2014 - IV ZR 331/14, juris Rn. 13 und vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, 498).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14
    Darauf, ob die Belehrungen - wie die Revision geltend macht - darüber hinaus inhaltliche Defizite aufweisen, kommt es deshalb nicht an (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2014 - IV ZR 331/14, juris Rn. 13 und vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, 498).
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